In dieser Dissertation wird die Frage untersucht, ob die Rechtsprechung – verstanden
als die richterliche Tätigkeit, Rechtsurteile zu fällen – durch den Einsatz von Maschinen
automatisiert werden kann. Die Arbeit besteht aus insgesamt 44 Paragrafen (0-43), wobei die Paragrafen 0-2 einer Präzisierung der Titelfrage „Können Maschinen Rechtsfälle entscheiden?“ gewidmet sind und die übrigen in drei Hauptteile gruppiert werden: 1. Normenlogik; 2. Rechtslogik. 3. Beantwortung der Frage und Schlussbemerkungen. Die Beantwortung der Titelfrage wird auf die Beantwortung zweier, präziser formulierter Fragen zurückgeführt: Der sog. Herleitungsfrage (kann die Rechtsfindung auf einen Algorithmus reduziert werden?) und der sog. Verkündungsfrage (kann die Verkündung des Ergebnisses der Rechtsfindung auf einen Algorithmus, reduziert werden?). Eine positive Antwort auf die Herleitungsfrage setzt den Aufbau eines geeigneten Kalküls der Normenlogik voraus. Dementsprechend fokussiert sich der erste Teil der Arbeit auf die Analyse der verschiedenen Ansätze zum Aufbau der Normenlogik. Im zweiten Teil der Untersuchung geht die Dissertation aufgrund der festgestellten Probleme betreffend den Aufbau der Normenlogik die Perspektive von der Logik zur Rechtstheorie bzw. zur juristischen Methodenlehre über. Im Ergebnis werden im dritten Teil der Arbeit die Herleitungs- und die Verkündungsfrage negativ beantwortet. Die negative Antwort auf die Herleitungsfrage fußt darauf, dass die im zweiten Teil der Dissertation angeführten Voraussetzungen für eine Kalkülisierbarkeit des Rechts nicht erfüllt sind. Dieses Ergebnis basiert einerseits auf der sog. ontologischen Auffassung zum Normbegriff sowie andererseits auf der festgestellten Imprädikativität der juristischen Methodenlehre. Die negative Antwort auf die Verkündungsfrage basiert wiederum auf der sog. volitiven Dimension der Rechtsprechung.