Können Maschinen Rechtsfälle entscheiden?

Zur Kurzanzeige

dc.contributor.advisor Merle, Jean-Christophe, Prof. Dr.
dc.contributor.author Campos Sasdelli, Diogo
dc.date.accessioned 2023-06-30T12:42:28Z
dc.date.available 2023-06-30T12:42:28Z
dc.date.issued 2022-05-20
dc.identifier.uri http://hdl.handle.net/21.11106/465
dc.identifier.uri http://dx.doi.org/10.23660/voado-395
dc.description.abstract In dieser Dissertation wird die Frage untersucht, ob die Rechtsprechung – verstanden als die richterliche Tätigkeit, Rechtsurteile zu fällen – durch den Einsatz von Maschinen automatisiert werden kann. Die Arbeit besteht aus insgesamt 44 Paragrafen (0-43), wobei die Paragrafen 0-2 einer Präzisierung der Titelfrage „Können Maschinen Rechtsfälle entscheiden?“ gewidmet sind und die übrigen in drei Hauptteile gruppiert werden: 1. Normenlogik; 2. Rechtslogik. 3. Beantwortung der Frage und Schlussbemerkungen. Die Beantwortung der Titelfrage wird auf die Beantwortung zweier, präziser formulierter Fragen zurückgeführt: Der sog. Herleitungsfrage (kann die Rechtsfindung auf einen Algorithmus reduziert werden?) und der sog. Verkündungsfrage (kann die Verkündung des Ergebnisses der Rechtsfindung auf einen Algorithmus, reduziert werden?). Eine positive Antwort auf die Herleitungsfrage setzt den Aufbau eines geeigneten Kalküls der Normenlogik voraus. Dementsprechend fokussiert sich der erste Teil der Arbeit auf die Analyse der verschiedenen Ansätze zum Aufbau der Normenlogik. Im zweiten Teil der Untersuchung geht die Dissertation aufgrund der festgestellten Probleme betreffend den Aufbau der Normenlogik die Perspektive von der Logik zur Rechtstheorie bzw. zur juristischen Methodenlehre über. Im Ergebnis werden im dritten Teil der Arbeit die Herleitungs- und die Verkündungsfrage negativ beantwortet. Die negative Antwort auf die Herleitungsfrage fußt darauf, dass die im zweiten Teil der Dissertation angeführten Voraussetzungen für eine Kalkülisierbarkeit des Rechts nicht erfüllt sind. Dieses Ergebnis basiert einerseits auf der sog. ontologischen Auffassung zum Normbegriff sowie andererseits auf der festgestellten Imprädikativität der juristischen Methodenlehre. Die negative Antwort auf die Verkündungsfrage basiert wiederum auf der sog. volitiven Dimension der Rechtsprechung. de_DE
dc.language.iso de de_DE
dc.publisher Universität Vechta de_DE
dc.rights.uri https://voado.uni-vechta.de/page/Rechte_20170412 de_DE
dc.subject Normenlogik de_DE
dc.subject Rechtslogik de_DE
dc.subject Rechtsinformatik de_DE
dc.subject Logik de_DE
dc.subject Rechtsphilosophie de_DE
dc.subject.ddc DDC Sachgruppen::100 - Philosophie und Psychologie::100 - Philosophie de_DE
dc.title Können Maschinen Rechtsfälle entscheiden? de_DE
dc.type DoctoralThesis de_DE
dcterms.dateAccepted 2023-05-15
dcterms.medium application/pdf de_DE
ubve.organisationseinheit Fakultät III:Kulturwissenschaften de_DE
thesis.level doctor de_DE
dc.contributor.referee Schmdit, Andreas, Prof. Dr.
ubve.dnb.pnr Merle, Jean-Christophe; 132988577
ubve.dnb.pnr Campos Sasdelli, Diogo; 1294470507
ubve.dnb.pnr Schmidt, Andreas; 13280011X


Dateien zu dieser Ressource

Das Dokument erscheint in:

Zur Kurzanzeige

Lizenz:

Für diese Publikation gelten die Standard-Nutzungsbedingungen.